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   VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179   

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VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179 (https://dejure.org/2008,18081)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.04.2008 - 7 B 06.1179 (https://dejure.org/2008,18081)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. April 2008 - 7 B 06.1179 (https://dejure.org/2008,18081)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Allgemeiner UnterlassungsanspruchKritische Aussagen des Sektenbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche über die Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesteigerte Sorgfaltspflicht bei kritischen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer öffentlich-rechtlich koorporierten Religionsgemeinschaft über andere Glaubensgemeinschaften; Anwendbarkeit der Abwägungsregel für Werturteile im Bereich religiösen Wirkens; Vorrang von ...

  • Judicialis

    GG Art. 4; ; GG Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4; GG Art. 5 Abs. 1
    Staatskirchenrecht einschließlich Kirchenfinanzrecht und kirchliche Stiftungen: Kritische Aussagen des Sektenbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche über die Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 28.03.1994 - 7 CE 93.2403
    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179
    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (grundlegend Beschlüsse vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789 und vom 18.12.1995 Az. 7 CE 95.2108), ergibt sich eine mangelnde Befugnis für die angegriffenen Äußerungen nicht bereits daraus, dass für die Kirche keine gesetzliche Grundlage besteht, die es ihr erlaubte, sich mit anderen konkurrierenden Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen auseinander zu setzen und diese dabei zu kritisieren.

    Das auch diesen zustehende Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung gibt keinen Anspruch darauf, dass solche öffentliche Kritik unterbleibt und die Tätigkeit religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften als reines Internum anzusehen sei, denen ein "kritikfreier Raum" vorbehalten bleiben müsse (BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789).

    Der Bundesgerichtshof weist allerdings daraufhin (BGH vom 20.2.2003 NJW 2003, 1308), dass andererseits für einen interessengerechten und dem Grundrechtssystem entsprechenden Ausgleich der betroffenen Rechtspositionen auch Berücksichtigung finden muss, dass die öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften allgemein einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft haben und nutzen, und dass gerade auch die kirchlichen Sektenbeauftragten in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz genießen (so bereits BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789) und damit auch eine erhöhte Verantwortung der Sektenbeauftragten korrespondiert.

    Aus alledem ist zu folgern, dass von den (derzeit) öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften zwar nicht Neutralität verlangt werden kann, wohl aber ein angemessener Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit (BGH a.a.O.; ebenso bereits BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789).

    Im religiösen Meinungskampf ist die Beklagte nicht an das Selbstverständnis des Klägers gebunden mit der Folge, dass der Kläger der Beklagten als Religionsgemeinschaft vorgeben könnte, wie die Beklagte die Glaubenssätze des Klägers verbindlich zu verstehen habe (vgl. z.B. BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit den Äußerungen der Beklagten gegenüber der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben befasst (vgl. insbesondere BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787; vom 18.12.1995 Az. 7 CE 95.2108).

    Er lässt nunmehr jedoch offen, ob Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über andere Glaubensgemeinschaften allein deswegen, weil sie allgemein einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft haben und nutzen und in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz genießen, einer gesteigerten Sorgfaltspflicht unterliegen (so BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789; einschränkend BGH vom 20.2.2003 NJW 2003, 1308: nur bezüglich individueller Personen oder Unternehmen; vgl. auch OLG München vom 17.4.2008 Az. 1 U 5608/06).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Urteil vom 29. September 2005 darauf hingewiesen, dass er bereits mehrfach mit den Äußerungen der Beklagten gegenüber dem Kläger befasst war, und hat auf die Entscheidungen vom 28. März 1994 (NVwZ 1994, 787) sowie vom 18. Dezember 1995 (Az. 7 CE 95.2108) hingewiesen (S. 7 des aufgehobenen Urteils).

    In diesem Beschluss wird sowohl auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 1994 (NVwZ 1994, 787) wie auf denjenigen vom 27. Mai 1993 (BayVBl 1993, 692) Bezug genommen und festgestellt, dass folgende Äußerungen des Sektenbeauftragten nicht zu beanstanden waren:.

    - bei den Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft sei Kritikfähigkeit und Gewissensbildung ausgeschlossen und psychische und materielle und geistige Abhängigkeit von einer Führergestalt gegeben (vgl. NVwZ 1994, 787).".

    Insbesondere in seinem Beschluss vom 28. März 1994 (NVwZ 1994, 787) hat der Verwaltungsgerichtshof unter Würdigung der vom Sektenbeauftragten der Beklagten herangezogenen Schriften (insbesondere Textstellen aus "Der Hirte und seine Herde - die Gemeindeordnung für das Friedensreich Jesu Christi") im Einzelnen nachgeprüft, dass die Äußerungen des Sektenbeauftragten, die Glaubensgemeinschaft sei eine totalitäre Organisation bzw. habe eine totalitäre Struktur (siehe hierzu im einzelnen insbesondere a.a.O., 793), bei den Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft seien Kritikfähigkeit und Gewissensbildung ausgeschlossen und psychische, materielle und geistige Abhängigkeit von einer Führungsgestalt gegeben (siehe hierzu a.a.O., 792), als von der Meinungs- bzw. Glaubensfreiheit gedeckt angesehen.

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179
    Ebenso wie im Bereich des Art. 5 Abs. 1 GG, dessen Grundsätze hier entsprechend herangezogen werden können (vgl. BVerfG vom 15.8.1989 NJW 1989, 3269), können Meinungsäußerungen als Werturteile im Bereich religiösen Wirkens in der Welt nicht schon dann untersagt werden, wenn sie grundlos, falsch oder emotional, nicht rational sind (BVerwG vom 11.11.1992 NJW 1993, 1845).

    Meinungsäußerungen können als Werturteile im Bereich religiösen Wirkens in der Welt nicht schon dann untersagt werden, wenn sie grundlos, falsch oder emotional, nicht rational sind (BVerfG vom 11.11.1992 NJW 1993, 1845).

  • VGH Bayern, 27.05.1993 - 7 CE 93.1650
    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179
    In diesem Beschluss wird sowohl auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 1994 (NVwZ 1994, 787) wie auf denjenigen vom 27. Mai 1993 (BayVBl 1993, 692) Bezug genommen und festgestellt, dass folgende Äußerungen des Sektenbeauftragten nicht zu beanstanden waren:.

    - die Glaubensgemeinschaft sei eine totalitäre Organisation, die von einer Frau mit eiskalter Brutalität geführt werde, die mit ihren Offenbarungen ein gnadenloses System der Selbsterlösung aufgebaut habe, das Hilfesuchende in die Abhängigkeit treibe (vgl. jeweils BayVBl 1993, 692);.

  • BVerfG, 09.06.1994 - 1 BvR 502/94

    Meinungsfreiheit und vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179
    Das ändert jedoch nichts daran, dass gerade gegenüber dem Kläger und den ihm zugeordneten Vereinigungen auch scharfe, plakative und überspitzte Formulierungen zulässig sind, zumal das Universelle Leben selbst die beiden großen korporierten Kirchen - und auch andere Institutionen - nachhaltig und heftig kritisiert (BVerfG vom 9.6.1994 NVwZ 1995, 471; BayVGH vom 18.12.1995 Az. 7 CE 95.2108).

    Die gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 1994 und vom 27. Mai 1993 erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (Beschluss vom 9.6.1994 NVwZ 1995, 471 sowie Beschluss vom 13.7.1993 NVwZ 1994, 159).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179
    Sie sind also weder unmittelbar an die einzelnen Grundrechte gebunden noch unterliegen sie im übrigen denselben Beschränkungen, die für den Staat gelten, wenn er beispielsweise Informationen über weltanschauliche Gruppierungen gibt (vgl. hierzu zuletzt insbesondere BVerfG vom 26.6.2002 BVerfGE 105, 252 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf aber selbst der Staat, der im Gegensatz zur Beklagten dem Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität unterliegt, den Begriff "Psychosekte" verwenden, da derartige Äußerungen schon nicht den Schutzbereich des Grundrechts der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit berühren (Urteil vom 26.6.2002 BVerfGE 105, 252/295 f.).

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179
    Der Bundesgerichtshof weist allerdings daraufhin (BGH vom 20.2.2003 NJW 2003, 1308), dass andererseits für einen interessengerechten und dem Grundrechtssystem entsprechenden Ausgleich der betroffenen Rechtspositionen auch Berücksichtigung finden muss, dass die öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften allgemein einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft haben und nutzen, und dass gerade auch die kirchlichen Sektenbeauftragten in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz genießen (so bereits BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789) und damit auch eine erhöhte Verantwortung der Sektenbeauftragten korrespondiert.

    Er lässt nunmehr jedoch offen, ob Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über andere Glaubensgemeinschaften allein deswegen, weil sie allgemein einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft haben und nutzen und in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz genießen, einer gesteigerten Sorgfaltspflicht unterliegen (so BayVGH vom 28.3.1994 NVwZ 1994, 787/789; einschränkend BGH vom 20.2.2003 NJW 2003, 1308: nur bezüglich individueller Personen oder Unternehmen; vgl. auch OLG München vom 17.4.2008 Az. 1 U 5608/06).

  • VGH Bayern, 29.09.2005 - 7 B 03.1369

    Kritische Aussagen des Sektenbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179
    Mit Urteil vom 29. September 2005 (Az. 7 B 03.1369) wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurück.

    Der Verwaltungsgerichtshof nimmt hierzu nochmals auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie auf seine eigenen Ausführungen im aufgehobenen Urteil (Az. 7 B 03.1369) Bezug.

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179
    Selbst wenn man mit dem Kläger die Abwägungsregel der sog. "Stolpe"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 25.10.2005 BVerfGE 114, 339/350) anwenden wollte, wonach bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrundezulegen sind, die dieses Recht beeinträchtigen, wäre den genannten Äußerungen der Beklagten aufgrund ihrer Meinungs- und Glaubensfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Trägervereins einer religiösen Gemeinschaft als juristischer Person des Privatrechts nach dem oben Gesagten der Vorzug zu geben (zur Anwendbarkeit der Abwägungsregel auch für Werturteile siehe BVerfG vom 24.5.2006 - Babycaust - NJW 2006, 3769).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179
    Es kann deshalb offen bleiben, inwieweit dem Kläger als juristischer Person des Privatrechts ein besonderer Ehrenschutz (Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeines Persönlichkeitsrecht) zukommen kann (vgl. hierzu BVerfG vom 9.10.2002 BVerfGE 106, 28/42 zum Recht einer juristischen Person des Privatrechts am gesprochenen Wort).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2008 - 7 B 06.1179
    Selbst wenn man mit dem Kläger die Abwägungsregel der sog. "Stolpe"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 25.10.2005 BVerfGE 114, 339/350) anwenden wollte, wonach bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrundezulegen sind, die dieses Recht beeinträchtigen, wäre den genannten Äußerungen der Beklagten aufgrund ihrer Meinungs- und Glaubensfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Trägervereins einer religiösen Gemeinschaft als juristischer Person des Privatrechts nach dem oben Gesagten der Vorzug zu geben (zur Anwendbarkeit der Abwägungsregel auch für Werturteile siehe BVerfG vom 24.5.2006 - Babycaust - NJW 2006, 3769).
  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

  • BVerfG, 13.07.1993 - 1 BvR 960/93

    Äußerungsrecht konkurrierender Religionsgemeinschaften

  • BVerfG, 26.03.2001 - 2 BvR 943/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben"

  • OLG München, 17.04.2008 - 1 U 5608/06

    Amtshaftung: Schadensersatzanspruch einer Personenhandelsgesellschaft, die mit

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